Rechtsanwalt Berlin Verkehrsrecht

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Fahrerflucht und Selbstanzeige

Wenn sich ein Unfallbeteiligter einfach vom Ort des Unfallgeschehens entfernt, ist der Straftatbestand Fahrerflucht nach § 124 Absatz 4 des Strafgesetzbuches/StGB erfüllt. Dies kann für den Betreffenden eine harte Sanktion, wie hohes Bußgeld oder Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen.

Doch, manch einer wird bald reumütig und überdenkt die Tat noch einmal. Hier bekommt der „Täter“ vom Gesetzgeber Hilfe, indem er ihm die Möglichkeit einer Selbstanzeige bietet. Fahrerflucht zählt nicht zu den Kavaliersdelikten.

Ist unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Fahrerflucht?

Zu erwähnen sei noch, dass bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort auch das schon Fahrerflucht ist, wenn man bei einem schwungvollen Türöffnen auf dem Parkplatz seinem Nebenmann einen kleineren Kratzer in seine Autotür versetzt. Hier heißt es angemessen zu warten, lt. Gesetzgeber eine halbe Stunde und dann die Polizei um Hilfe bitten – ein angebrachter Zettel mit beispielsweise der Handynummer, schützt vor Fahrerflucht nicht.

Auch Menschen, die noch auf „Probezeit“ fahren, müssen sich bei dieser Anschuldigung auf einen eventuellen Entzug der Fahrerlaubnis, Freiheitsentzug und Bußgeld einstellen. Sie werden genauso bestraft, als wenn sie schon viele Jahre hinter dem Lenkrad sitzen würden – die Tatsache, dass sie sich noch in der Probezeit befinden, schützt sie nicht.

Selbstanzeige nach Fahrerflucht sinnvoll?

Viele fragen sich im Fall der Fahrerfluch, ob es sinnvoll ist Selbstanzeige zu erstatten. Der Gesetzgeber ist sich im Klaren darüber, dass ein Autofahrer, der als Beteiligter in einen Unfall verwickelt ist, es mit einer großen Stresssituation zu tun hat – dieser besonderen Situationsart sind alle Beteiligten ausgesetzt. Solche Stressmomente können schon aus Angst vor Konsequenzen eine Fahrerflucht nach sich ziehen.

In dem Moment, wo der Tatort unerlaubt verlassen wird, hat der Unfallbeteiligte die Straftat Fahrerflucht erfüllt. Eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren kann die Folge sein oder es droht eine Geldstrafe. Sich selbst anzeigen zeigt Charakter und ist wohl allemal die bessere Wahl, als alle Beteiligten nach dem Unfall einfach sich selbst zu überlassen.

Wenn der reumütige Autofahrer sich selbst anzeigen möchte, die nächste Polizeiwache aufsucht und diese Möglichkeit innerhalb 24 Stunden nutzt, stehen seine Chancen vielleicht gar nicht mal so schlecht.

Welche Voraussetzungen und Kriterien gibt es bei der Selbstanzeige?

☞ Oberstes Kriterium bei Fahrerflucht ist, wie bereits erwähnt, dass die Selbstanzeige innerhalb der vorgeschriebenen 24 Stunden vonstattengeht. Das Gericht kann von einer Strafe bei Selbstbeschuldigung absehen oder sich zumindest auf eine Strafmilderung einlassen. Meldet sich der Flüchtige vielleicht erst Tage später bei der Polizei, muss mit Bußgeld, Freiheits- und Führerscheinentzug gerechnet werden. Dies liegt immer im Ermessen des Richters.

☞ Als nächstes Kriterium muss erfüllt sein, dass der Unfall sich nicht direkt im fließenden Straßenverkehr ereignet hat. Liegt ein Zusammenstoß vor, der sich im fließenden Verkehr ereignet hat, wird es schwer, bei Unfallflucht, mit einer Strafmilderung oder sogar Straffreiheit davon zukommen. Hier ist dann viel Überzeugungsarbeit beim Richter vonnöten, die Unfallflucht zu begründen.

☞ Kriterium Nr.3: Der Sachschaden am Fremdauto sollte eher unbedeutend sein. Die Schadenshöhe spielt hier eine wichtige Rolle. Wenn die Werkstattkosten den Reparaturbetrag von ca. 700 Euro überschreiten, sprechen wir von bedeutenden, also höheren Kosten. Diese Summe von 700 Euro ist bekanntlich bei einem Verkehrsunfallwagen schnell erreicht.

☞ Und als letzten Punkt ist es sehr wichtig, dass ein Personenschaden bei einer Fahrerflucht-Selbstanzeige ausgeschlossen ist, da dann fahrlässige Körperverletzung als neuer Tatbestand hinzukommen kann sowie Schmerzensgeldforderungen in einer zivilrechtlichen Klage. Auch bei einer Selbstanzeige ist es unabdingbar, dass der Unfallgegner in puncto Feststellungspflicht die Personaldaten und Informationen zum Fahrzeug des Verursachers erhält.

Bei einer Fahrerflucht-Selbstanzeige wegen Unfallflucht sollten diese Voraussetzungen Beachtung finden. Andernfalls ist ein Ermittlungsverfahren wegen sogenanntem unerlaubten Entfernen vom Unfallort unumgänglich, ein Prozess für alle Beteiligten vor Gericht steht an.

Sich selbst anzeigen – wann ist eine Selbstanzeige zwecklos?

Es hat keinen Zweck mehr, sich selbst zu beschuldigen, wenn bereits schon Ermittlungen in die Wege geleitet wurden. Wenn beispielsweise ein Zeuge das Nummernschild vom Fluchtfahrzeug notiert und die Polizei angerufen hat, profitiert wohl kein Fahrerflüchtiger mehr von einer Selbstanzeige.

Fazit: Sich möglichst bald, praktisch gleich nach der Tat, darüber Gedanken machen, ob der Vorfall nachträglich gemeldet werden soll oder nicht. Es wirft in jedem Fall eine Selbstanzeige ein gutes Licht auf denjenigen, der in dieser Sache angeklagt ist, und kann vom vorsitzenden Richter als strafmildernd in die Beurteilung mit einfließen. Laut Statistik werden über 60% der Fälle, in denen es um Fahrerflucht geht, aufgedeckt.

Wie wird Fahrerflucht geahndet?

Bei Fahrerflucht droht eine Geldstrafe oder eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren. Geregelt sind die Strafen im Strafgesetzbuch. Welche konkrete Strafe ausgesprochen wird, hängt vom Einzelfall und vom Gericht ab.

  • Geldstrafe
  • Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
  • Punkte in Flensburg
  • Fahrverbot

Ist es eine Fahrerflucht, wenn Unfall nicht bemerkt wurde?

Wenn man nicht merkt, dass man ein anderes Fahrzeug beschädigt hat, ist es keine Fahrerflucht. Denn für den Tatbestand der Fahrerflucht man muss Kenntnis von dem Unfall oder der Beschädigung haben und sich vom Unfallort bewusst entfernen. Man muss aber glaubhaft darlegen, warum man nichts bemerkt hat. Der Nachweis, dass man nichts bemerkt hat und keine Fahrerflucht begangen hat, erfolgt durch ein Unfallgutachten.

Fakten zur Selbstanzeige bei Fahrerflucht

  • Fahrerflucht gemäß § 124 StGB
  • Strafen: Geldbuße, Fahrerlaubnisentzug möglich
  • Selbstanzeige kann Strafe mildern
  • 24 Stunden für Selbstanzeige entscheidend
  • Unfallort unerlaubt verlassen: Straftatbestand
  • Selbstanzeige zeigt verantwortliches Handeln
  • Kriterien: Unfallart, Schadenshöhe wichtig
  • Keine Selbstanzeige nach Ermittlungsbeginn
  • Unbemerkte Unfälle zählen nicht als Fahrerflucht

(aktualisiert am 24. April 2024)