Rechtsanwalt Berlin Verkehrsrecht

Fragen zu Nötigung im Straßenverkehr? Kontaktieren Sie uns noch heute. Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung.

Sind Sie rechtsschutzversichert?
 Ja Nein
Wenn Sie uns ein Dokument (z. B. Rechtsschutzversicherung) zukommen lassen möchten, können Sie dieses nachfolgend hochladen.

Die Datenschutzerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und akzeptiere diese.

Hier finden Sie uns:

Anwalt für Nötigung im Straßenverkehr

Ihnen wird Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen, oder Sie haben allgemeine Fragen dazu? Kontaktieren Sie den Anwalt mit Spezialgebiet Nötigung und Verkehrsrecht.

Was ist Nötigung im Straßenverkehr?

Eine Nötigung wird im Strafgesetzbuch in §240 StGB erläutert: „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung nötigt“. Auch im Straßenverkehr passieren Nötigungen. Der Fachanwalt für Verkehrsrecht informiert, welche Fälle als Nötigungen im Straßenverkehr bezeichnet werden. Man macht sich strafbar, wenn man eine Nötigung im Straßenverkehr begeht. Als Nötigung im Straßenverkehr gelten die folgenden Fälle:

  • drängeln = dichtes Auffahren und so das Verdrängen des Verkehrsteilnehmers von der Überholspur erzwingen
  • ausbremsen von nachfolgenden Fahrzeugen
  • dauerhafte Nutzung der Überholspur auf der Autobahn, wenn die rechte Autobahnspur frei ist
  • zufahren auf einen Fußgänger, wenn dieser einen Parkplatz reserviert
  • ein Fahrzeug durch einen unerwarteten Fahrbahnwechsel zum Bremsen zwingen
  • ein anderes Auto nach dem Überholen bewusst schneiden
  • Überholspur absichtlich mit niedriger Geschwindigkeit blockieren
  • dauernd hupen und / oder aufblenden mit der Lichthupe

Welche Strafe bei Nötigung im Straßenverkehr?

Geregelt sind die Strafen bei Nötigung im Strafgesetzbuch (§240 StGB). Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis und Punkten in Flensburg. Bei besonders schweren Fällen werden auch Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren verhängt.

Oft werden für Vergehen im Straßenverkehr Geldstrafen verhängt.

Zudem werden auch bis zu drei Monate Fahrverbot und drei Punkte in Flensburg verhängt. Kommt es zu einer Sperrfrist für die Fahrerlaubnis, reicht der Entzug der Fahrerlaubnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Innerhalb der Sperrfrist gibt es keine Möglichkeit, eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen. Geldstrafen können bis zu 90 Tagessätze betragen. Dabei beträgt der Tagessatz 3,33 % des Nettogehalts. Ein Monatsgehalt entspricht 30 Tagessätzen.

Wird die Nötigung nicht als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit eingestuft, wie zum Beispiel bei der Missachtung des Mindestabstands, regelt der Bußgeldkatalog die zu erwartende Höhe der Geldstrafe.

Gibt es eine Freiheitsstrafe für Nötigung im Straßenverkehr?

Wenn das Gericht eine Person wegen Nötigung im Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, kann die Freiheitsstrafe auch unter gewissen Bedingungen zur Bewährung ausgesetzt werden. Bewährung ist nur möglich, wenn die Freiheitsstrafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt und wenn die Prognose des Gerichts in Bezug auf den Verurteilten positiv ist.

Die Nötigung fällt unter das Strafrecht. Wird eine rechtskräftige Verurteilung mit Freiheitsstrafe ausgesprochen, gilt der oder die Verurteilte als vorbestraft. Das gilt auch, wenn die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Führungszeugnis erscheint dann auch der Eintrag im Bundeszentralregister. Gelöscht wird dieser Eintrag nach fünf Jahren. Wenn eine Geldstrafe aufgrund einer Nötigung im Straßenverkehr ausgesprochen wird, gilt der Verurteilte nicht als vorbestraft.

Gibt es einen Verkehrsvorfall, der in der Vergangenheit passiert ist, ist man als Verursacher des Vorfalls nicht sicher vor einer Strafverfolgung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Der Beschuldigte muss bei Nötigung im Straßenverkehr innerhalb dieser Frist damit rechnen, das ein Strafverfahren aufgrund der Anzeige wegen der Nötigung eingeleitet wird.

Warum Anwalt bei Nötigung im Straßenverkehr beauftragen?

Wer der Nötigung im Straßenverkehr beschuldigt wird, sollte einen Anwalt für Verkehrsrecht beauftragen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht beantragt Akteneinsicht und kann die Risiken und Möglichkeiten des Beschuldigten einschätzen. Gleiches gilt für Opfer von Nötigung im Straßenverkehr. Auch dann ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen.

Was ist der Unterschied zwischen Nötigung und verkehrswidrigem Verhalten?

Nicht jedes Ausbremsen oder Drängeln wird als Nötigung eingestuft. Beim Drängeln bzw. bei zu dichtem Auffahren auf das vordere Fahrzeug handelt es sich zunächst um einen Abstandsverstoß. Für einen solchen Verstoß kann man einen Bußgeldbescheid erhalten.

Wer durch den Spurwechsel ein Fahrzeug zu einem starken Abbremsen zwingt, wird erst mal wegen gefährlichem Verhaltens im Straßenverkehr beschuldigt. Eine Nötigung wird erst ausgesprochen, wenn es sich um eine vorsätzliche Behinderung handelt.

Wird das Ausbremsen als eine Nötigung im Straßenverkehr bezeichnet?

Bremsen ist keine Nötigung. Laut der StVO sind Fahrzeugfahrer verpflichtet, aufmerksam im Verkehr zu sein und jederzeit bremsbereit zu sein. Allerdings gibt es auch das Bremsen ohne Grund, da durch das bremsende Fahrzeug für den Hintermann ein physisches Hindernis entsteht. Damit wird das Abbremsen als Gewalt eingestuft und damit erfüllt das Abbremsen ohne Grund den Tatbestand der Nötigung.

Im Rahmen des korrekten Verhaltens im Straßenverkehr und ohne Vorsatz wird Ausbremsen wiederum nicht als Nötigung eingestuft. Eine Bewertung, ob der Tatbestand der Nötigung vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden.

Auch bei einem Fahrbahnwechsel, der andere Verkehrsteilnehmer zum Bremsen zwingt, besteht nicht direkt der Tatbestand der Nötigung. Von Nötigung kann erst gesprochen werden, wenn der Fahrer mit Vorsatz gehandelt hat. Auch unvorsichtiges Fahren und ein Spurwechsel, der andere Verkehrsteilnehmer zum Abbremsen zwingt, ist nicht gleich eine Straftat.

Sind dichtes Auffahren und Drängeln eine Nötigung im Straßenverkehr?

Die Intensität und der damit verbundene Zwang bestimmen, ob dichtes Auffahren oder Drängeln als Nötigung im Straßenverkehr eingestuft werden. Es gibt ein Urteil des Bundesgerichtshofs, in dem geregelt ist, ab wann von einer Nötigung gesprochen werden kann. Hier sind die Dauer und die Eindringlichkeit des dichten Auffahrens und der Bedrängung entscheidend (BGHSt 19, 263). Nicht jedes zu dichte Auffahren ist sofort als eine Nötigung zu werten. Es handelt sich zunächst um eine Missachtung des Mindestabstands und wird als Verkehrswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.

Wann ist die Lichthupe eine Nötigung im Straßenverkehr?

Es gibt in der Straßenverkehrsordnung die Erlaubnis, durch Hupen und Lichtzeichen einen Überholvorgang anzukündigen. Mit dem Einsatz von Lichthupe und Hupe wird eine Warnung für andere Verkehrsteilnehmer gegeben und damit ist das kein Verstoß. Lichthupe wird erst zur einer Nötigung, wenn die Lichthupe dauerhaft eingesetzt wird, um den vorausfahrenden Fahrer zu einem Spurwechsel zu zwingen.

Ist das Verhindern eines Überholvorgangs eine Nötigung im Straßenverkehr?

Unter gewissen Umständen wird das Verhindern eines Überholvorgangs als Nötigung im Straßenverkehr eingestuft. Das ist beispielsweise der Fall, wenn man überholt wird und man selbst die Geschwindigkeit steigert, um zu verhindern, dass das im Überholvorgang befindliche Fahrzeug vorbeifahren kann. Dann ist das eine vorsätzliche Ausübung von Gewalt und das Verhindern des Überholvorgangs wird als eine Nötigung im Straßenverkehr und damit als eine Straftat eingestuft.

Ist das Freihalten eines Parkplatzes eine Nötigung im Straßenverkehr?

In Großstädten sind Parkplätze Mangelware. Da kommt es schon vor, dass man eine zweite Person bittet, einen Parkplatz freizuhalten, bis man selbst mit dem Fahrzeug da ist und einparken kann. Das Freihalten des Parkplatzes durch eine Person oder einen Gegenstand wird als Nötigung bewertet, aber allgemein als Bagatelldelikt geahndet. Anders sieht es aus, wenn man mit einem Fahrzeug die Person, die den Parkplatz reserviert, zu verdrängen versucht. Dann droht gemäß BayOLG, 07.02.1995, Az. 2St RR 239/94 eine Anzeige und Verurteilung wegen Nötigung.

Ist das Zuparken einer Einfahrt oder eines Fahrzeugs eine Nötigung im Straßenverkehr?

Wenn man mit dem eigenen Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder eine Einfahrt zuparkt, ist das eine Nötigung. Es muss aber trotzdem geprüft werden, ob es sich um ein Bagatelldelikt handelt. Solange der Fahrzeughalter ohne Vorsatz eine Einfahrt oder ein Fahrzeug zuparkt bzw. für andere Verkehrsteilnehmer zu einem Hindernis wird, begeht ein Verkehrsdelikt und noch keine Nötigung bzw. noch keine Straftat.

Rechtsanwalt informiert: Was ist ein Bagatelldelikt?

Straftaten von geringer Bedeutung werden als Bagatelldelikte eingestuft. Es gibt aber keine eindeutige Definition, sondern richtet sich danach, ob die Schuld als gering eingestuft werden kann. Kennzeichnend für einen Bagatelldelikt ist auch, dass kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht. In solchen Fällen kann ein Staatsanwalt entscheiden, von einer weiteren Verfolgung abzusehen. Bei geringfügigen Straftaten ist es üblich, die Verfolgung aufzugeben, wenn der Verwaltungsaufwand für Gericht und Staatsanwaltschaft nicht im Verhältnis zum Vergehen steht.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten bei Nötigung im Straßenverkehr?

Wenn eine Person wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt wird, muss der oder die Verurteilte die Kosten für Gericht und Anwalt, die die Rechtsschutzversicherung bezahlt hat, zurückzahlen. Der Versicherungsschutz besteht nicht, wenn die Straftat vorsätzlich begangen wurde.

Die Rechtsschutzversicherung prüft nach der Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr den Einzelfall und entscheidet dann, ob sie die Kosten für den Anwalt übernimmt. Wenn im Prozess der Tatbestand der Nötigung bestätigt wird, dann verlangt die Rechtsschutzversicherung vom Verurteilten die Kosten zurück.

Weiterführende Links:
Nötigung (allgemein)
Nötigung (Deutschland)
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Berlin