Rechtsanwalt Berlin Verkehrsrecht

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Was tun bei Kündigung? Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Hat man eine Kündigung erhalten, hat das verschiedene Gründe. Möchte man die Kündigung nicht akzeptieren, kann man einen Anwalt für die Kündigung in Berlin hinzuziehen. In einer kostenlosen Erstberatung kann der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht klären, ob man die Kündigung anfechten kann. Nach Erhalt der Kündigung durch den Arbeitgeber ist es wichtig, dass man sich beim Arbeitsamt meldet. Ansonsten riskiert man eine Sperre des Arbeitslosengeldes.

Welche Kündigungsfristen gelten?

Man muss die Kündigungsfrist von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterscheiden. Die rechtliche Grundlage für die Kündigungsfristen ist § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Weiterhin müssen die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag berücksichtigt werden. Kündigt der Arbeitgeber, ist die Kündigungsfrist davon abhängig, seit wann der Arbeitnehmer beschäftigt wird. Ist ein Angestellter weniger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt, gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Monatsende bzw. zum 15. eines Monats. Mit zunehmender Beschäftigungsdauer steigt die Frist für die Kündigung. Mitarbeiter, die seit fünf bis acht Jahren im Unternehmen beschäftigt sind, können mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Ist ein Arbeitnehmer seit 15 bis 20 Jahren im Unternehmen, gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten.

Möchte man kündigen, kann man sich von einem Rechtsanwalt für Kündigung in Berlin über die Kündigungsfristen beraten lassen.

Was ist eine fristlose Kündigung?

Vor der fristlosen Kündigung erhält der Arbeitnehmer für ein Fehlverhalten eine Abmahnung. Es gibt Gründe, für die man eine fristlose Kündigung erhalten kann. Dazu zählen die folgenden Kündigungsgründe:

  • sexuelle Belästigung
  • Mobbing
  • Diebstahl
  • Verhalten, das dem Unternehmen schadet

Wird man fristlos gekündigt und ist der Meinung, dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt ist, sollte man den Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin beauftragen. Man kann gegen die fristlöse Kündigung klagen. Die Klage gegen die Kündigung zieht in der Regel ein Verfahren vor dem Amtsgericht nach sich.

Wie gegen fristlose Kündigung klagen? Rechtsanwalt für Kündigungen in Berlin gibt Rat

Möchte man gegen eine fristlose Kündigung klagen, stellt sich die Frage, ob die Kündigung unwirksam ist. Hilfe bietet ein Anwalt für Arbeitsrecht. Es gilt, wenn man gegen eine fristlose Kündigung vorgehen möchte, eine Frist. Die Frist beträgt laut § 13 Kündigungsschutzgesetz (KschG) drei Wochen ab Erhalt der Kündigung.

Im Fall einer ordentlichen bzw. fristgemäßen Kündigung beträgt laut § 4 KSChG die Frist auch drei Wochen nach Erhalt der Kündigung. Die Kündigungsschutzklage soll eigentlich das Ziel haben, dass der Arbeitsplatz erhalten bleibt und dass die Kündigung als nicht wirksam anerkannt wird. Wird bei einer Kündigungsschutzklage eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht anerkannt, wird in der Regel das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt und dem Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt.

Welche Kündigungsgründe gibt es?

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt schriftlich. Eine Kündigung kann aus vielen Gründen möglich sein. Es gibt verhaltensbedingte, betriebsbedingte und verhaltensbedingte Gründe für eine Kündigung. Man bezeichnet diese Gründe in der Rechtsprechung auch als sozial gerechtfertigte Gründe.

Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Die personenbedingte Kündigung zielt darauf ab, ob ein Angestellter die Fähigkeiten besitzt, um die vertraglich vereinbarten Aufgaben zu leisten. Eine objektive Einschätzung ist zum Kündigungszeitpunkt maßgeblich. Beispiele für eine personenbedingte Kündigung sind häufige Krankschreibungen des Angestellten, Entzug der Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe und die Minderung der Leistungsfähigkeit durch Krankheit.

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Spricht man von einer verhaltensbedingten Kündigung, wird damit ein Fehlverhalten bezeichnet, das im Leistungsbereich, im Vertrauensbereich oder in Bezug auf die betriebliche Ordnung vom Arbeitnehmer begangen wird. Wie bei der personenbedingten Kündigung gilt bei der verhaltensbedingten Entlassung eine Beachtung der Verhältnismäßigkeit.

Zudem muss objektiv eine negative Prognose bestehen, dass dieses Fehlverhalten nicht zu ändern ist. Weiterhin muss das Fehlverhalten häufiger auftreten. Ein einmaliges Verhalten ist kein Grund, einen Arbeitsvertrag zu kündigen. Beispiele für verhaltensbedingte Kündigungsgründe sind:

  • Tätigkeiten, die trotz Krankschreibung ausgeführt werden und die Genesung verhindern
  • Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
  • unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz
  • Verweigerung der Leistungen, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurden

Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?

Bei der betriebsbedingten Kündigung wird zwischen außerbetrieblichen und innerbetrieblichen Umständen unterschieden. Es geht bei der betriebsbedingten Kündigung um den Beschäftigungsbedarf, der wegfällt. Rationalisierung und Reduzierung der Produktion sind innerbetriebliche Umstände, die eine betriebsbedingte Kündigung bedeuten können. Spricht man außerbetrieblichen Umständen bei einer Kündigung, sind die Gründe beispielsweise Umsatzeinbußen und Mangel an Aufträgen.

Bekommt man bei einer Kündigung eine Abfindung?

Man hat, wenn man gekündigt wird, nicht automatisch einen Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfindung kann als Entschädigung für den Arbeitsplatz- und Einkommensverlust gezahlt werden. In der Regel wird eine Abfindung gezahlt, wenn sich der Arbeitnehmer auf die Kündigung oder den Aufhebungsvertrag einlässt. Diesen Fall bezeichnet man auch als Entlassungsentschädigung oder als Abfindungsvergleich.

Es gibt auch Abfindungen, die auf Basis einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Sozialplans stattfinden. Es auch die Abfindung, die durch ein Gericht festgesetzt wird. In einem solchen Fall spricht man von einer Auflösungsabfindung.

In welchen Fällen gilt ein Kündigungsschutz?

Der Kündigungsschutz wird durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Es gibt einen allgemeinen und einen besonderen Kündigungsschutz. Letzterer gilt für Personen in Elternzeit, für Auszubildende, für Betriebsratsmitglieder und für Schwerbehinderte sowie für Schwangere. Das Kündigungsschutzgesetz soll Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen schützen.

Der allgemeine Kündigungsschutz wird in §1 im KSchG geregelt und sagt aus, dass es einen Kündigungsgrund seitens des Arbeitsgebers geben muss. Nähere Informationen zum Kündigungsschutz und zur Kündigungsschutzklage erhält man vom Anwalt für Arbeitsrecht und Kündigung in Berlin.