Rechtsanwalt Berlin Verkehrsrecht

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Was ist eine Anhörung im Bußgeldverfahren?

Nach § 55 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) soll mit einer Anhörung im Bußgeldverfahren der betreffenden Person die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Ordnungswidrigkeit zu äußern. Die Anhörung bildet die Eröffnung des Bußgeldverfahrens. Ist man beispielsweise geblitzt worden, erhält man einen Anhörungsbogen, der den Vorwurf und das Blitzerfoto enthält.

Aufgrund der sogenannten Fahrerhaftung, muss nicht der Halter für die Ordnungswidrigkeit haften, wenn er nicht gefahren ist. Die Fahrerhaftung sagt, dass der Fahrer für die Ordnungswidrigkeit belangt wird. Ist man nur Halter des Fahrzeugs, aber selbst nicht gefahren, kann man im Anhörungsbogen den tatsächlichen Fahrer angeben. Wenn man eine Anhörung im Bußgeldverfahren erhält, sollte man zunächst die Beratung und die anwaltliche Unterstützung der Rechtsanwaltskanzlei für Verkehrsrecht nutzen.

Was tun bei Anhörung im Bußgeldverfahren?

Kommt es vor einem Bußgeldverfahren zu einer Anhörung, muss man keine Angaben zur Sache machen. Man muss den Anhörungsbogen auch nicht zurückschicken. Falls aber die Personalien nicht korrekt sind, muss man diese korrigieren und den Anhörungsbogen zurücksenden. Ist man unsicher, was man tun soll, wenn man einen Anhörungsbogen erhalten hat, kann man sich an die Kanzlei in Berlin wenden.

Welche Frist bei Anhörung im Bußgeldbescheid?

Eine Anhörung im Bußgeldbescheid enthält zwar einen Hinweis mit einer Frist von ein bis zwei Wochen, aber das kann man ignorieren. Es ist ratsam, den Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin zu kontaktieren. Dieser kann auch eine Einsicht in die Akten erhalten und beraten, was bei Anhörung im Bußgeldverfahren zu tun ist. Erhält man einen Anhörungsbogen, wird zunächst die Verjährungsfrist für den Verstoß unterbrochen.

Die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr beträgt drei Monate. Geregelt ist die Verjährungsfrist im Straßenverkehrsgesetz (StVG) in § 26 Abs. 3. Kommt es zu einem Bußgeldbescheid, kann man den Anwalt für Verkehrsrecht beauftragen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Welche Angaben muss man im Anhörungsbogen eintragen?

Man ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Angaben bei Anhörung im Bußgeldbescheid zu machen. Ausgenommen, wenn die persönlichen Daten nicht stimmen. Das sollte man im Anhörungsbogen korrekt angeben. Zur Sache selbst muss man sich nicht äußern. Man darf aber auch keine falschen Angaben machen bzw. eine andere Person für den Vorwurf eintragen. Dann macht man sich gemäß § 164 Strafgesetzbuch (StGB) der falschen Verdächtigung schuldig.

Was passiert, wenn man Anhörungsbogen nicht ausfüllt?

Man ist nicht verpflichtet, Angaben im Anhörungsboten zu machen. Deshalb hat das keine negative Konsequenzen, wenn man den Bogen für die Anhörung im Bußgeldverfahren nicht ausfüllt und keine Angaben macht. Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen, wenn man den Bogen zur Anhörung nicht zurückschickt. Man muss nur Angaben zur Person, aber nicht zum Vorwurf bzw. zur Tat machen. Das würde bedeuten, dass man sich selbst belastet. Kann der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, nicht ermittelt werden, kann der Halter die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs erhalten.

Was sollte man bei Anhörung im Bußgeldverfahren nicht tun?

Wenn man eine Anhörung im Bußgeldverfahren erhält, sollte man ein nicht den zuständigen Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde kontaktieren. Das Gespräch kann notiert und Aussagen können negativ ausgelegt werden. Man sollte sich auch nicht mündlich oder schriftlich entschuldigen, da man dann indirekt den Verstoß einräumt und sich somit selbst belastet.

Zudem kann man sich wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB strafbar machen, wenn man entgegen der Wahrheit eine andere Person als Fahrer angibt. Bußgeldbehörden sind in der Lage, falsche Verdächtigungen nachzuweisen. Der Nachweis geschieht beispielsweise durch den Abgleich der Lichtbilder mit den Bildern einer Person in sozialen Netzwerken oder mit den Bildern, die zur Person beim Einwohnermeldeamt verfügbar sind.

Wie kann man Einspruch gegen Bußgeldbescheid einlegen?

Gegen die Anhörung im Bußgeldverfahren kann man keinen Einspruch einlegen. Aber man kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Man hat 14 Tage nach Erhalt des Bußgeldbescheids Zeit, um einen Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Ratsam ist es, den Einspruch über den Anwalt für Verkehrsrecht durchführen zu lassen.

Wie hilft der Anwalt bei Anhörung im Bußgeldverfahren?

Der Anwalt kann bei Anhörung im Bußgeldverfahren unter bestimmten Voraussetzungen eine erfolgreiche Verteidigung durchführen. Günstige Voraussetzungen, um das Bußgeldverfahren abzuwenden, sind die folgenden:

  • man ist nur Halter, aber nicht der Fahrer
  • keine eindeutige Identifizierung des Fahrers, der auf dem Lichtbild abgebildet ist
  • Bußgeldbescheid in Bezug auf Tatvorwurf, Tatort und Tatzeit prüfen und bei Bedarf Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen
  • Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung
  • besondere Härte anwenden, wenn berufliche Existenz durch ein mögliches Fahrverbot bedroht wird

Quellen & Nachweise

Bußgeldvorschriften im Straßenverkehrsgesetz

§ 164 Strafgesetzbuch (StGB) zum Tatvorwurf der falschen Verdächtigung

§ 55 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zur Anhörung