Rechtsanwalt Berlin Verkehrsrecht

Ihnen wird Fahrerflucht vorgeworfen? Keine Sorge, wir kümmern uns drum. Kontaktieren Sie uns noch heute.

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Anwalt für Fahrerflucht (Berlin & bundesweit)

Ihnen wird Fahrerflucht / Unfallflucht vorgeworfen? Dann kontaktieren Sie uns: Rechtsanwalt Verkehrsrecht Berlin. Kommt es zu einem Unfall zwischen zwei oder mehreren Verkehrsteilnehmern und entfernt sich dann ein Unfallverursacher oder Unfallbeteiligter vom Unfallort, spricht das Gesetz von Fahrerflucht bzw. Unfallflucht. Diese wird bestraft, auch dann, wenn es sich nur um einen Blechschaden ohne Personenschaden handelt. Grundsätzlich gilt, dass der Unfallverursacher am Unfallort für eine bestimmte Zeit auf den Halter des Fahrzeugs warten muss. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn an einem geparkten Fahrzeug ein Schaden verursacht wurde. Der Anwalt in Berlin ist der erste Ansprechpartner im Fall von Fahrerflucht, sowohl für Geschädigte als auch Beschuldigte.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Die Fahrerflucht ist eine Straftat und deshalb wird die Reglementierung über das Strafgesetzbuch (§ 142 StGB) ausgeführt: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Die Unfall- bzw. Fahrerflucht ist dann gegeben, wenn der Unfallverursacher anderen Unfallbeteiligten oder den Geschädigten keine Möglichkeit zur Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung gibt und wenn der Unfallverursacher nicht den Mindestzeitraum abgewartet hat, um Geschädigte zu informieren. Der Berliner Verkehrsanwalt berät über die Folgen der Straftat.

Anwalt bei Unfallflucht einschalten?

In jedem Fall sollte ein Anwalt für Verkehrsrecht bei Unfallflucht eingeschaltet werden. Unfallflucht liegt auch bei denjenigen Personen vor, die durch ihr Verhalten zur Verursachung eines Unfalls beitragen. Beispielsweise sind das Beifahrer, die während der Fahrt ins Lenkrad eingreifen und so einen Unfall verursachen. Ein Beifahrer ist aber kein Unfallbeteiligter, wenn er passiv ist, während der Unfall geschieht. Für nähere Informationen bietet der Experte für Verkehrsrecht eine persönliche Beratung.

Welche Strafe bei Fahrerflucht? Anwalt Berlin informiert

Grundsätzlich steht das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unter Strafe. Wird eine Fahrerflucht aufgeklärt, drohen ein Fahrverbot, ein Verlust der Fahrerlaubnis oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. In einigen Fällen muss auch eine hohe Geldstrafe gezahlt werden. Die Fahrerflucht wird nach dem Verkehrsstrafrecht und damit nach dem Strafgesetzbuch (StGB) geahndet und ist deshalb nicht im Bußgeldkatalog aufgeführt. Nähere Informationen über die Strafe bei Fahrerflucht erteilt der Anwalt in Berlin.

Fahrerflucht bei Sachschaden – Wie lange muss man warten?

Bei einem Unfall an einem parkenden Fahrzeug ist es in der Regel so, dass der Unfallbeteiligte auf den Fahrzeuginhaber warten muss. Zumutbar ist eine Wartezeit von 15 bis 30 Minuten*. Handelt es sich um einen schweren Sachschaden bzw. Unfall, dann muss der Unfallbeteiligte mindestens zwei Stunden warten. Einfach einen Zettel mit den Daten zu hinterlassen, ist nicht ausreichend und wird vor Gericht, wenn es zu einem Verfahren wegen Unfallflucht kommt, nicht anerkannt. Ratsam ist nach einer begangenen Fahrerflucht immer der Gang zum Anwalt in Berlin. Dieser informiert, welche Maßnahmen sich strafmildernd auswirken können, auch wenn Fristen zur Meldung des Schadens abgelaufen sind.

Probezeit & Fahrerflucht? Kanzlei Berlin berät

Im Verkehrsrecht gehört die Fahrerflucht zu den schwerwiegenden Verstößen bzw. zu den A-Verstößen. Fahrer in der Probezeit müssen bei einer Fahrerflucht mit den folgenden Auflagen rechnen:

  • Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre
  • Teilnahme an einem Aufbauseminar

Die Strafe für die Fahrerflucht kann auch, je nach Schweregrad, noch härter ausfallen. Es drohen der Entzug der Fahrerlaubnis oder Freiheitsstrafe. Grundsätzlich sollte bei Fahrerflucht die Beratung beim Verkehrsanwalt in Berlin genutzt werden, sowohl bei Unfallflucht während der Probezeit als auch außerhalb der Probezeit. Für weitere Fragen an den Rechtsanwalt Artiisik kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular oder telefonisch.

Fahrerflucht bei Wildunfall

Rechtsanwalt in Berlin informiert

Kommt es zu einem Zusammenprall mit einem Wildtier (Wildunfall), wie beispielsweise einem Reh oder einem Wildschwein, dann rät der Rechtsanwalt in Berlin dazu, den zuständigen Förster und die Polizei sofort zu informieren. Es wird zwar nicht als Fahrerflucht eingestuft, wenn sich der Verkehrsteilnehmer vom Unfallort entfernt, aber aus eigenem Interesse und für die Regulierung des Wildschadens am Fahrzeug, der bei so großen Tieren in der Regel auftritt, ist die Meldepflicht bei Polizei und Förster einzuhalten. Ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz besteht dann, wenn sich der Verkehrsteilnehmer von der Unfallstelle entfernt und das Tier noch lebt.

Rechtsanwalt für Fahrerflucht in Berlin – 24-Stunden-Frist

Es gilt, laut Strafgesetzbuch, die Vorschrift, dass sich ein Unfallbeteiligter bei der Polizei melden muss, damit eine Feststellung zum Hergang des Unfalls noch möglich ist. Dies gilt, wenn der Unfallbeteiligte an der Unfallstelle einen angemessenen Zeitraum gewartet hat und sich dann vom Unfallort entfernt hat. Dann gilt die 24-Stunden-Regelung. Innerhalb der nächsten 24 Stunden muss sich der Unfallbeteiligte bei der Polizei melden.

Bei der Polizeidienststelle muss der Unfallbeteiligte seine Beteiligung beim Unfall und seine persönlichen Daten aufnehmen lassen. Des Weiteren werden auch der Standort des Fahrzeugs und das KFZ-Kennzeichen genannt. Je nach Unfall muss der Unfallbeteiligte damit rechnen, dass die Polizei für einen bestimmten Zeitraum das Fahrzeug benötigt, um den Unfallhergang zu rekonstruieren.

Der Anwalt in Berlin ist Experte für Verkehrsrecht und informiert umfassend über die 24-Stunden-Frist bei Bagatellschaden und über das Thema Fahrerflucht. Mildernd auf das Strafmaß bei Unfallflucht wirkt sich eine Selbstanzeige aus, auch wenn diese nach Überschreitung der 24-Stunden-Frist erfolgt. Grundsätzlich muss beachtet werden, dass eine Selbstanzeige zur Einleitung eines Strafverfahrens führt. Der Rechtsanwalt in Berlin bietet in einem persönlichen Gespräch die Beratung zur Fahrerflucht, zur Selbstanzeige und zum Strafverfahren.

Was tun, wenn kein Schaden entstanden ist?

Gibt es einen Unfall, bei dem kein offensichtlicher Schaden entstanden ist und entfernt sich der Beteiligte einfach vom Unfallort, dann ist das auch eine Unfallflucht. Ob tatsächlich ein Schaden vorliegt, kann nur durch einen Gutachter geprüft werden. Der Anwalt in Berlin informiert auch über die Verjährung von Fahrerflucht nach § 78 StGB.

Fahrerflucht bei Personenschaden? Anwalt Berlin informiert

Das Strafgesetzbuch ahndet mit harten Strafen bei Fahrerflucht, wenn es bei dem Unfall zu Personenschäden gekommen ist. Die Körperverletzung in Kombination mit Fahrerflucht bedeutet eine Verletzung des Rechts und wird mit harten Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren geahndet. Zudem werden für eine fahrlässige Körperverletzung drei Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Komm bei einem Unfall ein Verkehrsteilnehmer zu Tode oder stirbt an den Folgen der Verletzung, dann muss der Unfallflüchtige mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechnen.

Wenn bei Unfallflucht mit Personenschaden der Beschuldigte während des Unfalls unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stand, dann muss der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen.